Beleuchtungseinrichtungen an Motorrädern

Anleitungen sind hier zu finden.

Beleuchtungseinrichtungen an Motorrädern

Beitragvon BW » 12.02.2007, 19:22

Artikelname: Beleuchtungseinrichtungen an Motorrädern
Autor: BW




Beleuchtungseinrichtungen an Motorrädern


Inhalt:

  1. Grundlagen
  2. Allgemeines
  3. Elektrische Schaltung
  4. Bezeichnungen und Symbole (Kategorien)
  5. Herkunft der E-Prüfzeichen
  6. Farben der Beleuchtung
  7. Scheinwerferanordnung nach Rili 93/92/EWG
  8. Scheinwerfer für Abblendlicht
  9. Scheinwerfer für Fernlicht
  10. Scheinwerfer mit Gasentladungslampen (Xenon)
  11. Begrenzungsleuchten (Standlicht vorne)
  12. Nebelscheinwerfer
  13. Blinker
  14. Warnblinkanlage
  15. Schlußleuchten
  16. Bremsleuchten
  17. Kennzeichenbeleuchtung
  18. Rückstrahler hinten
  19. Sonstige Leuchten nach EWG
  20. Umtragung auf EG-Richtlinie
  21. Links



1. Grundlagen:
    StVZO § 49a - 54 und 60
    Richtlinie 93/92/EWG
    ECE-R 48
    ECE-R 50
    ECE-R 53

2. Allgemeines:
  1. Die Ausrichtung und Höhenangaben beziehen sich auf ein auf ebener Fläche, horizontal stehendes und unbeladenes Fahrzeug.
  2. Wenn keine weiteren Vorschriften bestehen muß ein zusammen gehörendes Leuchtenpaar
    - annähernd die gleichen photometrischen Eigenschaften aufweisen
    - symmetrisch zur Mittelachse des Fahrzeug angebracht sein
  3. Die Höhenangaben beziehen sich
    - bei der größten angegebenen Höhe auf den höchsten Punkt der Lichtaustrittsfläche
    - bei der geringsten angegebenen Höhe auf den niedrigsten Punkt der Lichtaustrittsfläche
  4. Die Abstandsangaben beziehen sich jeweils auf den äußeren Rand der Lichtaustrittsfläche.

3. Elektrische Schaltung:
  1. Die Schlußleuchten, Begrenzungsleuchten (Standlicht vorne) und die Kennzeichenleuchte dürfen nur gleichzeitig ein- bzw. ausgeschaltet werden können.
    Ausnahme: Verwendung als Parkleuchten
  2. Fernlicht, Abblendlicht und Nebelscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden können, wenn die Beleuchtung nach 1. schon eingeschaltet ist.
    Ausnahme: Fernlicht als Lichthupe

4. Bezeichnungen und Symbole (Kategorien):
    Zusätzlich zum E-Prüfzeichen und angehängter Länderkennziffer und der Kennzeichnung mit „50R“ bzw. „R50“ (geprüft für Motorräderräder) können/sollten/müssen unter anderem folgende Kennzeichnungen je nach Beleuchtungsart vorhanden sein:

    A = Umriss- bzw. Begrenzungsleuchte vorne
    B = Nebelscheinwerfer
    C = Abblendlicht
    D = Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquelle (z.B. Xenon)
    F = Nebelschlußleuchte
    H = Scheinwerfer mit Halogenglühlampe
    IA, IB, IVA = Rückstrahler, rot und nicht dreieckig
    L = Kennzeichenleuchte
    MB = Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
    R = Scheinwerfer für Fernlicht oder Schlußleuchte
    SM1, SM2 = Seitenmarkierungsleuchten
    Z = Rückstrahler für Fahrräder
    1, 1a, 1b, 11 = vordere Blinker
    2a, 2b, 12 = hintere Blinker
    5 = seitliche Blinker

    Hinweis:
    Alle Beleuchtungseinrichtungen müssen natürlich entsprechend ihres eigentlichen Einsatzzweckes eingesetzt werden.
    Es ist z.B., auch bei gleicher Lichtfarbe, nicht zulässig einen Nebelscheinwerfer anstelle eines Abblendscheinwerfers zu verwenden!
    Nicht alle aufgeführten Kategorien dürfen auch an Motorrädern verbaut werden.

5. Herkunft der E-Prüfzeichen:
    1 Deutschland
    2 - Frankreich
    3 - Italien
    4 - Niederlande
    5 - Schweden
    6 - Belgien
    7 - Ungarn
    8 - Tschechien
    9 - Spanien
    10 - Jugoslawien; jetzt Serbien und Montenegro
    11 - Großbritannien
    12 - Österreich
    13 - Luxemburg
    14 - Schweiz
    15 - DDR; Nummer gestrichen, evtl. Bauteile jetzt E1 Deutschland
    16 - Norwegen
    17 - Finnland
    18 - Dänemark
    19 - Rumänien
    20 - Polen
    21 - Portugal
    22 - Russische Föderation
    23 - Griechenland
    24 - Irland
    25 - Kroatien
    26 - Slowenien
    27 - Slowakei
    28 - Weißrussland
    29 - Estland
    31 - Bosnien und Herzegowina
    32 - Lettland
    37 - Türkei
    40 - Mazedonien
    42 - Europäische Union
    43 - Japan
    45 - Australien
    47 - Südafrika
    48 - Neuseeland

6. Farben der Beleuchtung:

    Abblendlicht, Fernlicht, Begrenzungsleuchte vorne (Standlicht), Parkleuchte vorne:
    - weiß

    Nebelscheinwerfer:
    - weiß
    - hellgelb

    Blinker, seitliche Rückstrahler:
    - gelb

    Schlußleuchte, Bremsleuchte, Nebelschlußleuchte, Parkleuchte hinten, hintere Rückstrahler:
    - rot

    Kontrolleuchte für Fernlicht:
    - blau

    Andere Kontrolleuchten:
    - keine besonderen Vorschriften / alle Farben zulässig

    Instrumentenbeleuchtung:
    - keine besonderen Vorschriften / alle Farben zulässig

    Ausnahmen:

      Leicht abweichende Lichtfarben sind bei Bauteilen mit entsprechenden Prüfzeichen zulässig. (z.B. bläuliche Leuchtmittel oder Streuscheiben)
      Vor EZ 1970 dürfen hintere Blinker auch rot sein.
      Vor EZ 1983 darf die Bremsleuchte auch gelb sein.
    Alle anderen Lichtfarben sind unzulässig!

    Hinweis:
    Es darf kein rotes Licht nach vorne und kein weißes Licht nach hinten abgestrahlt werden, wenn dies zu Verwechslungen führen könnte.
    Es darf z.B. die Kennzeichenbeleuchtung nicht direkt von hinten zu sehen sein.

7. Scheinwerferanordnung nach Rili 93/92/EWG:
    Durch die Anforderungen bezüglich der Anordnung und des Ineinanderbauens von Scheinwerfern ergeben aus der Richtlinie bei beim Vorhandensein von mehr als einem Abblend- oder Fernscheinwerfer folgende Anbaumöglichkeiten:

    Bild

8. Scheinwerfer für Abblendlicht: (StVZO § 50, 93/92/EWG)
    Nach StVZO und EG-Richtlinie vorgeschrieben.

    Anzahl:
    StVZO: einer
    EG-Rili: einer oder zwei

    Abstände:
    StVZO: zum unabhängigen Fernscheinwerfer max. 200 mm
    EG-Rili: bei zwei Abblendscheinwerfern max. 200 mm, symmetrisch zur Fahrzeugmitte

    Höhe:
    StVZO: 500 bis 1.200 mm, bei EZ vor 1.1.88 Unterkante bis 1.000 mm
    EG-Rili: 500 bis 1.200 mm

    Elektrische Schaltung:
    Beim Einschalten des Abblendlichts müssen sich alle Fernscheinwerfer gleichzeitig abschalten.

9. Scheinwerfer für Fernlicht: (StVZO § 50, 93/92/EWG)
    Nach StVZO und EG-Richtlinie vorgeschrieben.

    Anzahl:
    StVZO / EG-Rili: einer oder zwei

    Abstände:
    StVZO / EG-Rili: bei zwei Fernscheinwerfern max. 200 mm

    Höhe:
    StVZO / EG-Rili: keine besonderen Vorschriften

    Einschaltkontrolle:
    Nach StVZO und EG-Richtlinie vorgeschrieben.
    StVZO: blaue Kontrolleuchte oder Anzeige durch Schalterstellung
    EG-Rili: blaue Kontrolleuchte

10. Scheinwerfer mit Gasentladungslampen (Xenon):
    Fahrzeuge deren Scheinwerfer (Abblend- und/oder Fernlicht) mit Gasentladungslampen (Xenon) ausgestattet sind müssen auf dem Scheinwerfer die entsprechende Kategorie „D“ tragen und mit
    • einer Scheinwerferreinigungsanlage,
    • einer automatischen Leuchtweitenregulierung und
    • einer Schaltung versehen sein, die das Eingeschaltetsein des Abblendlichts auch bei Fernlicht sicherstellt, da Gasentladungslampen nach dem Einschalten eine gewisse Zeit benötigen um die volle Leuchtkraft zu erreichen.

11. Begrenzungsleuchten (Standlicht vorne): (StVZO § 51, 93/92/EWG)

    Nach StVZO zulässig, nach EG-Richtlinie vorgeschrieben.

    Anzahl:
    StVZO: eine
    EG-Rili: eine oder zwei

    Abstände/Position:
    StVZO: ausschließlich im Scheinwerfer
    EG-Rili: bei zwei Leuchten max. 200 mm, symmetrisch zur Fahrzeugmitte

    Höhe:
    StVZO: 350 bis 1.500 mm
    EG-Rili: 350 bis 1.200 mm

12. Nebelscheinwerfer: (StVZO § 52, 93/92/EWG)
    Nach StVZO und EG-Richtlinie zulässig.

    Anzahl:
    StVZO: einer
    EG-Rili: einer oder zwei

    Anbauposition:
    StVZO: max. 250 mm von der Fahrzeugmitte entfernt
    EG-Rili: Fahrzeugmitte, bei zwei Nebelscheinwerfern symmetrisch zur Fahrzeugmitte

    Höhe:
    StVZO / EG-Rili: nicht höher als der Abblendscheinwerfer

    Elektrische Schaltung:
    Mit Fernlicht, Abblendlicht, Begrenzungsleuchte (Standlicht), d.h. es ist kein Relais notwendig.

    Einschaltkontrolle:
    Nach StVZO und EG-Richtlinie zulässig.

13. Blinker: (StVZO § 54, 93/92/EWG, ECE-R53)
    Nach StVZO ab EZ 1.1.1962 vorgeschrieben, nach EG-Richtlinie vorgeschrieben.

    Anzahl:
    StVZO / EG-Rili: vier

    Breite:
    StVZO: zueinander min. 340 mm vorne und 240 mm hinten, 100 mm zum Scheinwerfer
    EG-Rili: zueinander min. 240 mm vorne und 180 mm hinten

    Höhe:
    StVZO / EG-Rili: 350 bis 1.200 mm

    Einschaltkontrolle:
    StVZO: zulässig
    EG-Rili: vorgeschrieben, optisch und/oder akustisch


      Lenkerendblinker / „Ochsenaugen“: (§ 54 Abs. 1a StVZO, 93/92/EWG)

        StVZO: zulässig*
        EG-Rili: zulässig nur in Verbindung mit am Fahrzeugheck angebrachten Blinkern

        * Ab EZ 1.1.1987 dürfen die nach hinten wirkenden Blinker nicht mehr an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht sein, es müssen also zusätzlich nach hinten wirkende Blinker am Fahrzeugheck angebracht sein.
        Das heißt, daß Lenkerendblinker als alleinige Blinker nur bei Fahrzeugen mit einem EZ-Datum vor 1.1.1987 zulässig sind!

        Breite:
        StVZO: zueinander min. 560 mm
        EG-Rili: s.o.

        Höhe:
        s.o.

        Hinweis:
        Lenkerendblinker müssen auch an Fahrzeugen mit einer EZ vor dem 1.1.1987 eingetragen werden, da es z.Zt. keine für vorne und hinten typgeprüften Lenkerendblinker mit EG-Betriebserlaubnis gibt.
        Die Prüfer geben sich aber in der Regel nicht mit der gesetzlich geforderten Mindestbreite von 560 mm zufrieden, da die Blinker sonst bei voll eingeschlagenem Lenker nur schlecht oder gar nicht sichtbar wären!

14. Warnblinkanlage: (StVZO § 53a, 93/92/EWG, ECE-R53)
    Nach StVZO und EG-Richtlinie zulässig.

    Elektrische Schaltung:
    „Mittels eines besonderen Schalters zur synchronen Funktion aller Fahrtrichtungsanzeiger.“

    Einschaltkontrolle:
    StVZO: vorgeschrieben, rote Kontrolleuchte
    EG-Rili: vorgeschrieben

15. Schlußleuchten: (StVZO § 53, 93/92/EWG, ECE-R 50)
    Nach StVZO und EG-Richtlinie vorgeschrieben.

    Anzahl:
    StVZO / EG-Rili: eine oder zwei

    Anbauposition:
    Fahrzeugmitte

    Höhe:
    StVZO: 350 bis 1.500 mm
    EG-Rili: 250 bis 1.500 mm

    Hinweis:
    Ein Rücklicht kann aus Schluß-, Brems- und Kennzeichenleuchte bestehen.
    Für eine nach ECE-R 50 genehmigte Schlußleuchte ist eine Kennzeichnung mit der Kategorie „R“ für Schlußleuchte nicht vorgesehen.
    Eine Kennzeichnung mit „50 R“ ist ausreichend.
    Alternativ dürfen auch nach ECE-R 7 genehmigte Schlußleuchten mit Kategorieangabe „R“ verwendet werden.

16. Bremsleuchten: (StVZO § 53, 93/92/EWG)
    Nach StVZO ab EZ 01.01.1988 vorgeschrieben.
    Nach EG-Rili vorgeschrieben.

    Anzahl:
    StVZO: eine
    EG-Rili: eine oder zwei

    Anbauposition:
    Fahrzeugmitte

    Höhe:
    StVZO: 350 bis 1.500 mm
    EG-Rili: 250 bis 1.500 mm

17. Kennzeichenbeleuchtung: (StVZO § 60, 93/92/EWG, ECE-R48)
    Nach StVZO und EG-Richtlinie vorgeschrieben für amtliches Kennzeichen.

    Offtopic:
    Versicherungsschilder sind keine amtlichen Kennzeichen, sie müssen nur gut sichtbar am Fahrzeugheck angebracht werden und benötigen keine Kennzeichenbeleuchtung.

18. Rückstrahler hinten: (StVZO § 53, 93/92/EWG Anh. IV Nr.6.12)
    Nach StVZO und EG-Richtlinie vorgeschrieben.

    Anzahl:
    einer oder zwei

    Form:
    nicht dreieckig

    Anbauposition:
    Fahrzeugmitte

    Höhe:
    StVZO / EG-Rili: 250 bis 900 mm

19. Sonstige Leuchten nach EWG: (93/92/EWG Anh. V Nr.6.8; 6.9; 6.11)
    Zulässig sind außerdem:
    - gelbe, nicht dreieckige, seitliche Rückstrahler
    - weiße, reflektierende Reifenflanken
    - Nebelschlußleuchte
    - Rückfahrscheinwerfer
    - Parkleuchten

20. Umtragung auf EG-Richtlinie:
    Es ist durchaus möglich ein älteres Fahrzeug, welches noch nach StVZO geprüft und zugelassen wurde auf die EG-Richtlinie umtragen zu lassen.
    Einen aufgeschlossenen Prüfer vorausgesetzt könnte dann folgende oder eine ähnliche Eintragung in den Fahrzeugpapieren stehen:

    BELEUCHTUNG ENTSPRICHT RICHTLINIE 93/92/EWG

    Damit wären dann z.B. die geringeren Blinkerabstände nach der EG-Richtlinie legal.
    Voraussetzung ist allerdings, daß alle Beleuchtungseinrichtungen des Fahrzeugs den EG-Richtlinien entsprechen und natürlich auch die entsprechenden Prüfzeichen tragen.

21. Links

Suchbegriffe: Kellermann, Kellermänner, Ochsenauge, Ochsenaugen, Lenkerblinker, Lenkerendblinker, Blinkleuchten, Blinklichter, Halogen, Halogenblinker, LED-Blinker, Licht, Blinkerabstand, Blinkerabstände, StVZO, EWG, EG-Recht, EG-Richtlinie, Rili, Scheinwerfer, Abblendlicht, Abblendscheinwerfer, Abblendlichtscheinwerfer, Fernlicht, Fernscheinwerfer, Fernlichtscheinwerfer, Nebellicht, Nebelscheinwerfer, Rücklicht, Rückleuchten, Rücklichter, Standlicht, Birne, Birnen, Leuchtobst, Tachobeleuchtung, Drehzahlmesserbeleuchtung, Kontrolleuchte, Kontrolleuchten, Kontrollleuchte, Kontrollleuchten, Fernlichtkontrolle, Fernlichtkontrolllampe, Fernlichtkontrollampe, Blinkerkontrolle, Blinkerkontrollleuchte, Blinkerkontrolleuchte, Blinkerkontrolllampe, Blinkerkontrollampe, E-Prüfzeichen, Reflektor, Kennzeichenbeleuchtung, Nummernschildbeleuchtung, Kennzeichenlampe, Sex ;-p
Zuletzt geändert von BW am 22.03.2010, 15:02, insgesamt 1-mal geändert.
BW
Stammuser
 
Benutzeravatar
 

Beitragvon Tron » 12.02.2007, 19:25

Danke. :respekt:
Tron
Administrator
Administrator
 
Benutzeravatar
 


Zurück zu FAQs & HowTos

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 1 Gast