Hinweis: Mit „Eintragung“ meine ich im Folgenden die Änderungsabnahme nach §19 Abs. 3 StVZO. Sinn der Sache ist aber nicht unbedingt die Aktualisierung des Fahrzeugscheins, sondern dass sich ein unabhängiger Prüfer die Vereinigung von Fahrzeug und Zubehör anschaut und bestätigt, dass das richtige Teil am richtigen Fahrzeug richtig verbaut wurde.
Zuerst: Was ist ein Teilegutachten? Die genaue Erklärung würde mehrere Seiten sprengen, aber hier ne kurze Erklärung: Der Hersteller eines genehmigungspflichtigen Zubehörteils geht zum zuständigen TÜV/DEKRA und lässt es dort prüfen. Der Prüfer stellt daraufhin ein Teilegutachten aus, damit kann es dann verkauft werden. Ein Bauteil, was mit TG verkauft wird, muss aber immer eingetragen werden. Der Hersteller kann auch mit dem Teilegutachten zum KBA wackeln und sich damit eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) ausstellen lassen. Das ist für den Kunden einfacher, denn ein Bauteil mit ABE muss nur dann eingetragen werden, wenn die ABE das vorsieht. Meistens erkennt man das an der Auflage A01 (in Sonderfällen Auflage A02). Hier ein Beispiel aus der ABE 52734*05 (Autec Astana Felge):
Bei Verwendung der Reifengrößen 235/35R19 und 245/30R19 muss die Felge eingetragen werden, sonst nicht.
Nun zum eigentlichen Problem.
Der rechtliche Hintergrund ist folgender: Im Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 191 vom 19.06.2024 wird Artikel 19 StVZO neu gefasst. Konkret wird Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 aufgehoben. Das ist der Teil, der die Änderungsabnahmen durch Teilegutachten rechtfertigt. In den Übergangsvorschriften (§72 StVZO) heißt es immerhin:
Teilegutachten […] dürfen
1. bis einschließlich 19. Juni 2025 erweitert oder neu erstellt werden;
2. nur bis einschließlich 19. Juni 2028 für die Zwecke des Einbaus oder des Anbaus von Teilen verwendet werden.
Was ist die Konsequenz der Sache?
Teile, die nur ein Teilegutachten haben, können ab 2028 nicht mehr neu eingetragen werden.
ABEs, EG/ECE-Typgenehmigungen (e-Nummern) und Allgemeine Bauartgenehmigungen bleiben weiterhin gültig.
Ist ein Teil bereits eingetragen, bleibt die Betriebserlaubnis für das konkrete Fahrzeug weiterhin bestehen. Wird das Bauteil in ein anderes Fahrzeug eingebaut, kann es allerdings nicht mehr über eine einfache Änderungsabnahme eingetragen werden, es wird eine Einzelabnahme nötig. Der Geldbeutel freut sich entsprechend.
Die konkreten Auswirkungen auf die CB halten sich in Grenzen, sind aber nicht ohne. Soweit ich das mitbekommen habe, haben viele Stahlflexbremsleitungen keine ABE und vor allem für die (Ent)drosselung gibt’s auch nur ein TG. Natürlich kann man auch weiterhin noch umrüsten, nur die Einzelabnahme wird ein ganzes Stück kostspieliger als die einfache Änderungsabnahme.
Warum sich das Verkehrsministerium so einen Schwachsinn ausgedacht hat, kann ich auch nicht sagen. Meine Vermutung ist, dass da irgendwo Geld geflossen ist und/oder weiter fließen soll.