Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung
Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung
Ich bin heute auch mit 2019er ContiGo! durch den TÜV -ohne Eintragung, ohne Mängel. Das gleiche ein paar Tage zuvor mit der Hornet 600. Trotzdem erlischt damit am 1.1.25 die Betriebserlaubnis.
Ob uns das stört bzw. ob wir das Risiko tragen wollen, muss halt jeder selbst wissen.
Ob uns das stört bzw. ob wir das Risiko tragen wollen, muss halt jeder selbst wissen.
- Flyingbrick
- CB-500 Moderator

Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung
Dann hätte mich aber der TÜV'ler darauf aufmerksam machen müssen, oder?
Einer der Kameraden aus dem Modellflugverein ist auch beim TÜV, den nerve ich Anfang Oktober beim ClubAbend
Einer der Kameraden aus dem Modellflugverein ist auch beim TÜV, den nerve ich Anfang Oktober beim ClubAbend

- Free-sky
- Stammuser

Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung
Meinst Du wirklich Carsten, wir brauchen noch eine zweiunddreißigste Meinung, die meist eh nur sehr verkürzt wiedergegeben wird?
Ich würde mich ja auch ganz doll freuen, wenn sich alle Fachleute, die das bestätigt haben, all die vielen zitierten Seiten hier und meine Kollegen sich irren würden. Aber bitte erspar uns ein "Ich habe aber gehört, wie der Opa vom Kumpel neulich meinte..."
Die Rechtslage ist nicht nur klar, sondern auch allerausführlichst diskutiert. Und sogar, dass wir das doof finden, wurde schon gesagt. Echt.
Ich würde mich ja auch ganz doll freuen, wenn sich alle Fachleute, die das bestätigt haben, all die vielen zitierten Seiten hier und meine Kollegen sich irren würden. Aber bitte erspar uns ein "Ich habe aber gehört, wie der Opa vom Kumpel neulich meinte..."
Die Rechtslage ist nicht nur klar, sondern auch allerausführlichst diskutiert. Und sogar, dass wir das doof finden, wurde schon gesagt. Echt.
- Flyingbrick
- CB-500 Moderator

Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung
Moin,
mein TüVler hat mich darüber informiert, dass man seit Neuestem die Reifenbindung bei ABE-Motorrädern austragen lassen kann. Es müssen jedoch bestimmte Freiräume der Reifen zu Fahrwerksteilen, Radabdeckungen und Kette / Kardan gegeben sein.
Das habe ich heute machen lassen und folgenden Eintrag im Gutachten bekommen, der im Fahrzeugschein eingetragen wird: "Genannte Dimensionen: Alle Hersteller/Fabrikate zulässig mit Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifenherstellers, keine weitere Abnahme erforderlich."
Zwar könnte auch eine Herstellerbescheinigung oder Service-Information vorhanden sein, dass nimmt sich aber im Ergebnis nichts (und auf diese Aussage vertraue ich mal). Wichtig war mir noch, dass keine weitere Abnahme erforderlich ist, denn das ist bei manchen Herstellerbescheinigungen in der Fußnote enthalten.
Damit gehe ich morgen zur Zulassungsstelle und der Eintrag "Reifenfabrikatsbindung gem. Betriebserlaubnis beachten" fällt raus.
Kosten? Insgesamt rd. 95 EUR, ich habe allerdings noch Stahlflex und Federbein eintragen lassen.
Jetzt mag man sich darüber streiten, ob diese Ganze Geschichte sein muss oder nicht, das haben wir aber ja hinlänglich diskutiert und bringt uns allen nicht.
Ich wollte Euch nur meinen aktuellen Kenntnisstand mitteilen.
Viele Grüße!
mein TüVler hat mich darüber informiert, dass man seit Neuestem die Reifenbindung bei ABE-Motorrädern austragen lassen kann. Es müssen jedoch bestimmte Freiräume der Reifen zu Fahrwerksteilen, Radabdeckungen und Kette / Kardan gegeben sein.
Das habe ich heute machen lassen und folgenden Eintrag im Gutachten bekommen, der im Fahrzeugschein eingetragen wird: "Genannte Dimensionen: Alle Hersteller/Fabrikate zulässig mit Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifenherstellers, keine weitere Abnahme erforderlich."
Zwar könnte auch eine Herstellerbescheinigung oder Service-Information vorhanden sein, dass nimmt sich aber im Ergebnis nichts (und auf diese Aussage vertraue ich mal). Wichtig war mir noch, dass keine weitere Abnahme erforderlich ist, denn das ist bei manchen Herstellerbescheinigungen in der Fußnote enthalten.
Damit gehe ich morgen zur Zulassungsstelle und der Eintrag "Reifenfabrikatsbindung gem. Betriebserlaubnis beachten" fällt raus.
Kosten? Insgesamt rd. 95 EUR, ich habe allerdings noch Stahlflex und Federbein eintragen lassen.
Jetzt mag man sich darüber streiten, ob diese Ganze Geschichte sein muss oder nicht, das haben wir aber ja hinlänglich diskutiert und bringt uns allen nicht.
Ich wollte Euch nur meinen aktuellen Kenntnisstand mitteilen.
Viele Grüße!
- xjotti25
- cb-500.de User
Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung
Ich bin SEHR erstaunt:
Eine einfache und praxistaugliche Lösung? In Deutschland? Wirkt etwa die Cannabis-legalisierung schon?

Eine einfache und praxistaugliche Lösung? In Deutschland? Wirkt etwa die Cannabis-legalisierung schon?


- KarlMeiDrobbe
- Stammuser

Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung
Haha, schon mal Licht am Horizont
Ich hoffe immernoch, dass Honda einfach ihre Unbedenklichkeitsbescheinigung mal mit dem BT46 aktualisiert. Wäre denk ich die einfachtse Lösung..

Ich hoffe immernoch, dass Honda einfach ihre Unbedenklichkeitsbescheinigung mal mit dem BT46 aktualisiert. Wäre denk ich die einfachtse Lösung..
- JUL
- cb-500.de User

Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung
Halte ich für unwahrscheinlich, Der Aufwand ist recht hoch und die CB nicht mehr aktuell...
Außerdem würde das für z.B. einen Michelin Pilot oder so wieder gar nichts nützen.
Ein für alle mal im FzgSchein eintragen lassen, dass weiterhin alles so erlaubt ist, wie seit jeher gehabt, ist zwar einerseits immernoch irgendwie frech, andererseits empfinde ich das als durchaus vertretbar.
Stahlflex, Gabelfedern und Federbeine könnte ich ohnehin gut eintragen lassen, dann ist das im Paket auch gar nicht soo teuer...
Außerdem würde das für z.B. einen Michelin Pilot oder so wieder gar nichts nützen.
Ein für alle mal im FzgSchein eintragen lassen, dass weiterhin alles so erlaubt ist, wie seit jeher gehabt, ist zwar einerseits immernoch irgendwie frech, andererseits empfinde ich das als durchaus vertretbar.
Stahlflex, Gabelfedern und Federbeine könnte ich ohnehin gut eintragen lassen, dann ist das im Paket auch gar nicht soo teuer...
- KarlMeiDrobbe
- Stammuser

Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung
Genau das war auch mein Gedanke. Wenn es einmal eingetragen ist, hat man Ruhe. Es würde sich auch anbieten, bei den Federbeinen ein "wahlweise YSS... " eintragen zu lassen. Dann kann man im Zweifel bei Verkauf die originalen Federbeine wieder einbauen und die YSS oder was auch immer verbaut ist, gesondert verkaufen. Darauf hat sich mein Prüfer auch eingelassen.
Bei Stahlflex oder Gabelfedern brauche ich kein Wahlrecht, das bleibt ja auf jeden Fall verbaut und wird nicht mehr entfernt.
Der Prüfer sollte aber vorher sagen, was er für den Eintrag nimmt, hier könnte es sicherlich auch zu hohen Differenzen kommen. Ich glaube, ich war mit den 95 EUR gut dabei und heute hat auch die Eintragung beim Verkehrsamt geklappt.
Und ob frech oder nicht sei dahingestellt. Ich kann es nicht ändern, ... aber das hatten wir schon mal -> im Übrigen war wieder ein Käffchen dabei :-)
Bei Stahlflex oder Gabelfedern brauche ich kein Wahlrecht, das bleibt ja auf jeden Fall verbaut und wird nicht mehr entfernt.
Der Prüfer sollte aber vorher sagen, was er für den Eintrag nimmt, hier könnte es sicherlich auch zu hohen Differenzen kommen. Ich glaube, ich war mit den 95 EUR gut dabei und heute hat auch die Eintragung beim Verkehrsamt geklappt.
Und ob frech oder nicht sei dahingestellt. Ich kann es nicht ändern, ... aber das hatten wir schon mal -> im Übrigen war wieder ein Käffchen dabei :-)
- xjotti25
- cb-500.de User
Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung
Rückrüstung auf Original ist immer zulässig, da das Original durch die ABE genehmigt ist. Dafür muss weder "wahlweise" drinstehen noch etwas ausgetragen werden.
- Chickenmarkus
- Stammuser

Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung
@xjotti: Danke für den Bericht über eine unbürokratische Lösung!
In der aktuellen "Motorrad" 23/2024 (Druckausgabe vom morgigen 25.10.2024) ist ab Seite 114 ein weiterer Artikel zu der Problematik erschienen, der auch wieder ganz verschiedene Vorgehen beschreibt.
Bei einem vogestellten Verfahren trug der Tüv in Tübingen (vmtl. TÜV Süd) den Passus ein: "Herstellerbescheinigung der Reifenkombination ist mitzuführen". Also quasi ohne Reifenbindung, aber mit Bescheinigung. Ich sehe das wegen der bekannten Formulierungen auf diesen Herstellerbescheinigungen kritisch und das wird auch im Artikel erwähnt.
Also es scheint nach 5 Jahren immer noch viel Verwirrung zu geben und jeder macht so seins.
Ein Mann vom Tüv Süd, der "Leiter der technischen Prüfstelle für den Kfz-Verkehr in Bayern", gibt öffentlich zu, dass die Austragung der Bindung sinnvoller wäre als lauter Reifentypen einzutragen - nach einer Prüfung.
Na, wenn das so ist, dann kann sich das noch zum Guten wenden.
In der aktuellen "Motorrad" 23/2024 (Druckausgabe vom morgigen 25.10.2024) ist ab Seite 114 ein weiterer Artikel zu der Problematik erschienen, der auch wieder ganz verschiedene Vorgehen beschreibt.
Bei einem vogestellten Verfahren trug der Tüv in Tübingen (vmtl. TÜV Süd) den Passus ein: "Herstellerbescheinigung der Reifenkombination ist mitzuführen". Also quasi ohne Reifenbindung, aber mit Bescheinigung. Ich sehe das wegen der bekannten Formulierungen auf diesen Herstellerbescheinigungen kritisch und das wird auch im Artikel erwähnt.
Also es scheint nach 5 Jahren immer noch viel Verwirrung zu geben und jeder macht so seins.
Ein Mann vom Tüv Süd, der "Leiter der technischen Prüfstelle für den Kfz-Verkehr in Bayern", gibt öffentlich zu, dass die Austragung der Bindung sinnvoller wäre als lauter Reifentypen einzutragen - nach einer Prüfung.
Na, wenn das so ist, dann kann sich das noch zum Guten wenden.
- Presi
- Stammuser

Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung
In diesem neuen Video von "Motorrad" wird auch von einem Prüfer vom Tüv Süd erklärt, dass (ab 2025?) die Austragung der Reifenbindung eine Option für alle Motorräder mit nationaler ABE ist.
https://www.youtube.com/watch?v=0yGGFC4Y9hk
Thematisiert wird es ca. ab Minute 16:45
https://www.youtube.com/watch?v=0yGGFC4Y9hk
Thematisiert wird es ca. ab Minute 16:45
Zuletzt geändert von sb500 am 19.11.2024, 00:29, insgesamt 1-mal geändert.
- sb500
- cb-500.de User

Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung
sb500 » 19.11.2024, 00:29 hat geschrieben:In diesem neuen Video von "Motorrad" wird auch von einem Prüfer vom Tüv Süd erklärt, dass (ab 2025?) die Austragung der Reifenbindung eine Option für alle Motorräder mit nationaler ABE ist.
https://www.youtube.com/watch?v=0yGGFC4Y9hk
Thematisiert wird es ca. ab Minute 16:45
Das ist quasi der Videobeitrag zur o.g. Ausgabe der "Motorrad", Gesprächspartner je ein Herr Puls.
Dank seiner Aussagen könnte so mancher weniger davon (Puls) haben.
Es scheint nun aber nur erstmal beim Tüv Süd sich durchzusetzen. In Berlin gibt es ja Tüv Rheinland, Tüv Nord und eben auch Tüv Süd, dann weiß ich schon, wo ich nächstes Jahr hinfahre. Ich hoffe aber auf eine einheitliche Regelung. Dass die da mit ihrer Messschablone oder was auch immer drübergucken und weg mit der Bindung.
Vielleicht könnten ja die ersten mal schreiben, ob das klappt. Inbesondere die älteren Modelle mit Falz an der Schwinge haben ja weniger Freiraum.
- Presi
- Stammuser

Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung
Ich war beim TüV Nord. Er hat sämtliche Abstände zwischen Reifen und Motorrad (z. B. Schwinge) gemessen und mit seinen motorradspezifischen Daten abgeglichen. Ich hab das ja mit meiner XJ 900 diversion gemacht (siehe oben); zur nächsten HU bzw. zum nächsten Reifenwechsel mache ich das mit der CB auch. Das müsste eigentlich klappen, die Abstände mit den derzeit montierten BT46 sind m. E. mehr als ausreichend.
- xjotti25
- cb-500.de User
Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung
Der Vollständigkeit halber wollte ich hier nochmal einen "Motorradnews"-Beitrag zu meinem "Lieblingsthema" verlinken, in dem ein Polizist und ein Rechtsanwalt meine Ansichten zu der Sachlage stützen...
Ich bin sehr dankbar, diesen gefunden zu haben, da er doch hilft, die leider noch immer unzumutbar unübersichtliche Rechtslage einzuschätzen.

Ich bin sehr dankbar, diesen gefunden zu haben, da er doch hilft, die leider noch immer unzumutbar unübersichtliche Rechtslage einzuschätzen.

Zuletzt geändert von KarlMeiDrobbe am 27.12.2024, 10:35, insgesamt 1-mal geändert.
- KarlMeiDrobbe
- Stammuser

Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung
In dem Artikel wird lediglich von einem Polizist und/oder Anwalt seine Sichtweise dargestellt, zum Beispiel in diesem Zitat:
Das ist so, als würde jemand, der "auch im Krankenhaus arbeitet", anzweifeln, dass irgendeine Krankheit gefährlich ist. Ich sag's mal so: auch bei den genannten Berufsgruppen gibt es solche, die mehr und die weniger im Thema sind und die eine "Meinung" haben, die halt manchmal wenig mit dem geltenden Recht zu tun hat. Sich später darauf zu berufen, dass man im Internet gelesen hätte, dass eine Zeitschrift berichtet habe, es sei jemand der Ansicht gewesen, ist vor Gericht keine so aussichtsreiche Verteidigungsstrategie.
Satzfragmente wie "...kann man davon ausgehen..." zeigen auf, dass hier eben nicht geltendes Recht zitiert, sondern munter nach persönlichem Rechtsverständnis ausgelegt wird.
Ich frag mal so in die Runde: "Wenn keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist" -wessen Erwartungshaltung will der Autor der Zeilen denn da beurteilen? Seine, die des Gutachters oder des Richters? Jedem muss klar sein, dass da sehr dünnes und auch rutschiges Eis betreten wird. Denn da wird im Einzelfall argumentiert werden, dass gerade zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer ja die Verwendung nur bestimmter Reifentypen genehmigt wurde. Und dass sogar noch in der Herstellerbescheinigung, die ja auch nicht von Dummchen geschrieben wurde, auf das Erlöschen der BE hingewiesen wurde.
Und auch, wenn ich hier wieder mit tollen Fachbegriffen um mich werfen muss: dass der Reifen die geforderten Spezifikationen erfüllt oder überschreitet, bedeutet eben im Einzelfall nicht, dass sein spezifisches Verhalten auf diesem Motorradmodell ungefährlich ist. Es bedeutet auch nicht, dass dieses Reifenmodell in seinen tatsächlichen Dimensionen, auch ausgedehnt durch die Erwärmung während der Fahrt, Anbauteilen nicht zu nahe kommt. Denn ein 130er Reifen kann durchaus auch tatsächlich 120 oder 140mm breit sein. Bei EG-BE wird darum mit der Hüllkurve gearbeitet, die alle nur möglichen Reifenmodelle einer Dimension beinhaltet und sozusagen das jeweilige Maximum der Reifen berücksichtigt.
Ja, ist ein schwieriges Thema und nein, mir passt es auch nicht. Aber es hilft nicht, wenn ständig neue Viertel- bis Halbexperten befragt werden und deren Verständnis dann als endgültige Wahrheit gepostet wird.
Wenn du Reifen montiert hast, die alle vorgeschriebenen Spezifikationen erfüllen—also Größe, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitsindex und so weiter (oder diese sogar übertreffen) —dann erlischt die Betriebserlaubnis nicht. Selbst wenn der Reifen nicht ausdrücklich eingetragen ist, bleibt die Betriebserlaubnis bestehen, solange das Fahrverhalten nicht negativ beeinflusst wird und keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist. Von Reifen, die alle benötigten Spezifikationen erfüllen oder sogar übertreffen, kann man davon ausgehen, dass diese keine Gefährdung darstellen, nur weil sie nicht eingetragen wurden. Sonst dürften Motorräder mit EG-Typgenehmigung ja auch nicht jeden Reifen aufziehen, der die benötigten Spezifikationen erfüllen und das ganz ohne nötige Eintragung.
Das ist so, als würde jemand, der "auch im Krankenhaus arbeitet", anzweifeln, dass irgendeine Krankheit gefährlich ist. Ich sag's mal so: auch bei den genannten Berufsgruppen gibt es solche, die mehr und die weniger im Thema sind und die eine "Meinung" haben, die halt manchmal wenig mit dem geltenden Recht zu tun hat. Sich später darauf zu berufen, dass man im Internet gelesen hätte, dass eine Zeitschrift berichtet habe, es sei jemand der Ansicht gewesen, ist vor Gericht keine so aussichtsreiche Verteidigungsstrategie.
Satzfragmente wie "...kann man davon ausgehen..." zeigen auf, dass hier eben nicht geltendes Recht zitiert, sondern munter nach persönlichem Rechtsverständnis ausgelegt wird.
Ich frag mal so in die Runde: "Wenn keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist" -wessen Erwartungshaltung will der Autor der Zeilen denn da beurteilen? Seine, die des Gutachters oder des Richters? Jedem muss klar sein, dass da sehr dünnes und auch rutschiges Eis betreten wird. Denn da wird im Einzelfall argumentiert werden, dass gerade zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer ja die Verwendung nur bestimmter Reifentypen genehmigt wurde. Und dass sogar noch in der Herstellerbescheinigung, die ja auch nicht von Dummchen geschrieben wurde, auf das Erlöschen der BE hingewiesen wurde.
Und auch, wenn ich hier wieder mit tollen Fachbegriffen um mich werfen muss: dass der Reifen die geforderten Spezifikationen erfüllt oder überschreitet, bedeutet eben im Einzelfall nicht, dass sein spezifisches Verhalten auf diesem Motorradmodell ungefährlich ist. Es bedeutet auch nicht, dass dieses Reifenmodell in seinen tatsächlichen Dimensionen, auch ausgedehnt durch die Erwärmung während der Fahrt, Anbauteilen nicht zu nahe kommt. Denn ein 130er Reifen kann durchaus auch tatsächlich 120 oder 140mm breit sein. Bei EG-BE wird darum mit der Hüllkurve gearbeitet, die alle nur möglichen Reifenmodelle einer Dimension beinhaltet und sozusagen das jeweilige Maximum der Reifen berücksichtigt.
Ja, ist ein schwieriges Thema und nein, mir passt es auch nicht. Aber es hilft nicht, wenn ständig neue Viertel- bis Halbexperten befragt werden und deren Verständnis dann als endgültige Wahrheit gepostet wird.
Zuletzt geändert von Flyingbrick am 27.12.2024, 18:52, insgesamt 1-mal geändert.
- Flyingbrick
- CB-500 Moderator

Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung
Die Endgültige Wahrheit müsste natürlich vor Gericht herausgefunden werden. Und da gehört dann leider auch ein quäntchen Glück dazu.
Aber: Dass eine Verkehrsgefährdung eine "hinreichende Wahrscheinlichkeit" erfordert, damit die BE erlischt, hat ein Oberlandesgericht schonmal rechtskräftig geurteilt. Das ist Fakt!
Wo diese Verkehrsgefährdung jetzt plötzlich herkommen soll, bei einem Reifen der bisher zulässig war und seit Jahren erprobt ist, darf durchaus hinterfragt werden.
Wiederspricht nun eine "Verlautbarung", egal welchen Ministeriums, geltendem Recht (in diesem Fall §19 StVZO, Absatz2) ist diese genaugenommen sogar unzulässig. Das würde dann bedeuten, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigungen weiterhin gültig wären.
Natürlich erhebt niemand den Anspruch das rechtssicher als conclusum finitum festnageln zu können.
Aber die Chancen vor Gericht stehen vermutlich gar nicht soo schlecht.
Für mich ist erstmal toll, dass ich offenbar nicht der einzige Besserwisser bin, der die Lage so beurteilt. Und: Dass das immerhin Fachleute sind, und nicht irgendwelche dahergelaufenen Möchtegerne oder Stammtischbrüder, stimmt mich zusätzlich zuversichtlich.
Aber: Dass eine Verkehrsgefährdung eine "hinreichende Wahrscheinlichkeit" erfordert, damit die BE erlischt, hat ein Oberlandesgericht schonmal rechtskräftig geurteilt. Das ist Fakt!
Wo diese Verkehrsgefährdung jetzt plötzlich herkommen soll, bei einem Reifen der bisher zulässig war und seit Jahren erprobt ist, darf durchaus hinterfragt werden.
Wiederspricht nun eine "Verlautbarung", egal welchen Ministeriums, geltendem Recht (in diesem Fall §19 StVZO, Absatz2) ist diese genaugenommen sogar unzulässig. Das würde dann bedeuten, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigungen weiterhin gültig wären.
Natürlich erhebt niemand den Anspruch das rechtssicher als conclusum finitum festnageln zu können.
Aber die Chancen vor Gericht stehen vermutlich gar nicht soo schlecht.
Für mich ist erstmal toll, dass ich offenbar nicht der einzige Besserwisser bin, der die Lage so beurteilt. Und: Dass das immerhin Fachleute sind, und nicht irgendwelche dahergelaufenen Möchtegerne oder Stammtischbrüder, stimmt mich zusätzlich zuversichtlich.
- KarlMeiDrobbe
- Stammuser

Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung
Fachleute "halten nicht für wahrscheinlich", sondern wissen.
Genau das ist der Unterschied zwischen einem Polizisten, der Dich anhält, und dem Richter, der Dich verurteilt.
Die sachlichen Fehler im Artikel sprechen jedenfalls sehr dafür, dass da genau die von Dir so gefürchteten Stammtischbrüder ihr Statement abgegeben haben und nicht jemand, der beruflich mit den Unterschieden zwischen EU-Recht und nationalem Recht sowie dem Unterschied zwischen nominaler Reifenbreite und der Hüllkurve zu tun hat.
Aber das ist genau das Problem, Du unterscheidest nur zwischen gesundem Volksempfinden und den Rechtsgelehrten, die von Deinem Lieblingsthema keine Ahnung haben. Also erneut der Tipp, hör auf Deinen Bauch und mach es so, wie Du es für richtig hältst. Als Don Quichotte gegen die Mühlen der Justiz.
Genau das ist der Unterschied zwischen einem Polizisten, der Dich anhält, und dem Richter, der Dich verurteilt.
Die sachlichen Fehler im Artikel sprechen jedenfalls sehr dafür, dass da genau die von Dir so gefürchteten Stammtischbrüder ihr Statement abgegeben haben und nicht jemand, der beruflich mit den Unterschieden zwischen EU-Recht und nationalem Recht sowie dem Unterschied zwischen nominaler Reifenbreite und der Hüllkurve zu tun hat.
Aber das ist genau das Problem, Du unterscheidest nur zwischen gesundem Volksempfinden und den Rechtsgelehrten, die von Deinem Lieblingsthema keine Ahnung haben. Also erneut der Tipp, hör auf Deinen Bauch und mach es so, wie Du es für richtig hältst. Als Don Quichotte gegen die Mühlen der Justiz.
- Flyingbrick
- CB-500 Moderator

Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung
Mit der Option eventuell die Reifenbindung aus den Papieren austragen zu können, sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass ich mich zu Rechtsmitteln genötigt sehe.
Einerseits sagt zwar mein Dickschädel, dass ich auch dafür nichts bezahlen muss, weil ich meine BE für nicht erloschen und die Verlautbarung für unrechtens halte, andererseits finde ich es viel attraktiver und vernünftiger, im Herbst auch M+S Reifen fahren zu dürfen. Das könnte mir den knappen Hunni wert sein.
Sollten bis dahin Polizist und womöglich gar Richter auf die Idee kommen, mich wegen erwiesenermaßen sicherer Bereifung bestrafen zu wollen, werde ich mich selbstverständlich mit allen verfügbaren Mitteln zur Wehr setzen...
Einerseits sagt zwar mein Dickschädel, dass ich auch dafür nichts bezahlen muss, weil ich meine BE für nicht erloschen und die Verlautbarung für unrechtens halte, andererseits finde ich es viel attraktiver und vernünftiger, im Herbst auch M+S Reifen fahren zu dürfen. Das könnte mir den knappen Hunni wert sein.
Sollten bis dahin Polizist und womöglich gar Richter auf die Idee kommen, mich wegen erwiesenermaßen sicherer Bereifung bestrafen zu wollen, werde ich mich selbstverständlich mit allen verfügbaren Mitteln zur Wehr setzen...
- KarlMeiDrobbe
- Stammuser

Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung
Ich kann mir nicht vorstellen, dass so ein Fall vor Gericht landet.
Jedenfalls mein Fall: Ich fahre aktuell noch legal die 2022 aufgezogenen Reifen aus Produktionsjahr 2019. Mit der mitzuführenden Freigabe, also der alten Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB), die für Altreifen vor 2020 noch immer Gültigkeit hat.
Ab 01.01. nicht mehr.
Und da liegt, was Gefährdungsbeurteilung angeht, der Hund begraben: Ein aufgezogener Reifen, der heute für legal und sicher gehalten wird (immerhin durch fahrdynamische Tests (siehe UB) mit 2 Unterschriften bestätigt), kann schwerlich übermorgen zum Sicherheitsrisiko erklärt werden. Das wäre paradox.
Die Regel ist so, dass ab übermorgen die Übergangszeit endet für Altreifen und auch dort nun die UB ungültig wird (man möge mich verbessern) und stattdessen die sie ablösende Serviceinformation (SI) des Reifenherstellers zum Tragen kommt.
Dort steht allerdings, dass bei Montage eine Änderung vorliegt und nach Umbau "unverzüglich" das Fahrzeug vorgeführt werden müsse.
Ich habe aber keine Montage oder Umbau vorgenommen, als diese Regelung zutraf, sondern 2022, als es noch in Ordnung war für Reifen vor 2020, die alte UB zu nutzen.
Das Fahrzeug ist insofern seit 2022 unverändert in Betrieb. Ohne eine solche Änderung kann der Entzug der Betriebserlaubnis nicht begründet werden. Das wäre ein Entzug der Betriebserlaubnis nach Datum.
Es müsste in der SI stehen (die btw nicht der Gesetzgeber geschrieben hat), dass "unverzüglich nach Umbau oder, sofern Reifen mit Produktionsdatum vor 2020, bis zum 01. Januar 2025".
Steht da aber nicht. Der Übergangszeitraum ist überdies offenkundig willkürlich festgelegt.
Abgesehen davon interessiert sich eh nur der Tüv dafür, ich wurde in meinem ganzen Leben noch nie unterwegs auf dem Motorrad kontrolliert.
Ich werde vor der HU kommendes Jahr die Bindung austragen lassen, sofern die Prüfung dazu erfolgreich verläuft.
Jedenfalls mein Fall: Ich fahre aktuell noch legal die 2022 aufgezogenen Reifen aus Produktionsjahr 2019. Mit der mitzuführenden Freigabe, also der alten Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB), die für Altreifen vor 2020 noch immer Gültigkeit hat.
Ab 01.01. nicht mehr.
Und da liegt, was Gefährdungsbeurteilung angeht, der Hund begraben: Ein aufgezogener Reifen, der heute für legal und sicher gehalten wird (immerhin durch fahrdynamische Tests (siehe UB) mit 2 Unterschriften bestätigt), kann schwerlich übermorgen zum Sicherheitsrisiko erklärt werden. Das wäre paradox.
Die Regel ist so, dass ab übermorgen die Übergangszeit endet für Altreifen und auch dort nun die UB ungültig wird (man möge mich verbessern) und stattdessen die sie ablösende Serviceinformation (SI) des Reifenherstellers zum Tragen kommt.
Dort steht allerdings, dass bei Montage eine Änderung vorliegt und nach Umbau "unverzüglich" das Fahrzeug vorgeführt werden müsse.
Ich habe aber keine Montage oder Umbau vorgenommen, als diese Regelung zutraf, sondern 2022, als es noch in Ordnung war für Reifen vor 2020, die alte UB zu nutzen.
Das Fahrzeug ist insofern seit 2022 unverändert in Betrieb. Ohne eine solche Änderung kann der Entzug der Betriebserlaubnis nicht begründet werden. Das wäre ein Entzug der Betriebserlaubnis nach Datum.
Es müsste in der SI stehen (die btw nicht der Gesetzgeber geschrieben hat), dass "unverzüglich nach Umbau oder, sofern Reifen mit Produktionsdatum vor 2020, bis zum 01. Januar 2025".
Steht da aber nicht. Der Übergangszeitraum ist überdies offenkundig willkürlich festgelegt.
Abgesehen davon interessiert sich eh nur der Tüv dafür, ich wurde in meinem ganzen Leben noch nie unterwegs auf dem Motorrad kontrolliert.
Ich werde vor der HU kommendes Jahr die Bindung austragen lassen, sofern die Prüfung dazu erfolgreich verläuft.
- Presi
- Stammuser

Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung
Presi » 30.12.2024, 09:36 hat geschrieben:Und da liegt, was Gefährdungsbeurteilung angeht, der Hund begraben: Ein aufgezogener Reifen, der heute für legal und sicher gehalten wird (immerhin durch fahrdynamische Tests (siehe UB) mit 2 Unterschriften bestätigt), kann schwerlich übermorgen zum Sicherheitsrisiko erklärt werden. Das wäre paradox.
Die Regel ist so, dass ab übermorgen die Übergangszeit endet für Altreifen und auch dort nun die UB ungültig wird (man möge mich verbessern) und stattdessen die sie ablösende Serviceinformation (SI) des Reifenherstellers zum Tragen kommt.
Dort steht allerdings, dass bei Montage eine Änderung vorliegt und nach Umbau "unverzüglich" das Fahrzeug vorgeführt werden müsse.
Ich habe aber keine Montage oder Umbau vorgenommen, als diese Regelung zutraf, sondern 2022, als es noch in Ordnung war für Reifen vor 2020, die alte UB zu nutzen.
Das Fahrzeug ist insofern seit 2022 unverändert in Betrieb. Ohne eine solche Änderung kann der Entzug der Betriebserlaubnis nicht begründet werden. Das wäre ein Entzug der Betriebserlaubnis nach Datum.
Sehe ich genauso. die BE erlischt also NICHT, anderslautende Vorschriften sind gesetzeswidrig und damit nichtig.
Drei Möglichkeiten wie das vor Gericht landen könnte:
1. Entgegen aller Erfahrungswerte stellt sich heraus, dass es die in den Medien so furchteinflößend und allgegenwärtig dargestellten Verkehrskontrollen mit geschultem Personal doch wirklich gibt

2. Ein Dickschädel kommt auf die Idee beim TÜV der Notwendigkeit zur Wiedererlangung der BE zu widersprechen

3. Motorradfahrer tun sich zusammen und fordern ihre unrechtmäßig abgepressten TÜV gebühren zurück!

- KarlMeiDrobbe
- Stammuser

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