Oh doch, das ist offenbar auch nach zehn Seiten Diskussion noch nötig. Es lesen viele Leute mit, und Deine unzähligen Missverständnisse sorgen für unnötige Verwirrung auch bei denen, die das später lesen. Also versuche ich von Mal zu Mal kleinteiliger zu erklären, wie die Rechtslage ist. Und zwar nicht aufgeschnappt im Gespräch mit anderen, sondern aus ständiger beruflicher Praxis und Beschäftigung mit der Problematik heraus, mit dem immer eindringlicher geäußerten Wunsch, es auf Dich wirken zu lassen und irgendwann mal einzusehen, dass es keine zwei bis drei Auslegungen gibt.
Es gibt zwei Modellreihen, die uns hier interessieren.
PC26, Baujahre 1993-1995, ABE G555:PC32, Baujahre 1996-2003, ABE H418 mit den Nachträgen:Wie man sieht, haben beide Baureihen schon einmal unterschiedliche Eintragungen.
Die PC26 als älteres Modell hat alte und neue Reifenbezeichnung der 90er Jahre untereinander stehen.
Ziffer 20 und 21 sind die neuen Bezeichnungen der vorher wie in Ziffer 22 und 23 bezeichneten Reifen.
Die unter den Bemerkungen aufgeführten Modelle
Dunlop D103F und D103A
Metzeler ME33 und ME55A
sind die zugelassenen Reifen neuer Bezeichnung (Ziffer 20 und 21), während
Bridgestone Exedra G601G und G602G
Pirelli MT09 und MT08
zugelassene Reifen alter Bezeichnung (Ziffer 22 und 23) sind.
Darunter steht folgender Satz:
Ziffer 20 und 21
oder Ziffer 22 und 23: Reifenpaarung jeweils nur von einem Hersteller zulässig.
- Es sind grundsätzlich Reifen der unter 20 und 21 sowie 22 und 23 genannten Kombination zulässig,
- wenn diese den genannten Reifentypen entsprechen
- und wenn diese paarweise ("nur von einem Hersteller") verwendet werden.
Genau darum steht da eben G601G
und G602G
oder MT09
und MT08.
Bei der PC32 gab es nur noch Eintragungen nach neuer Bezeichnung, aufgeführt unter 20 und 21.
Die unter den Bemerkungen aufgeführten Modelle
Dunlop D103F und D103A und
Pirelli MT75 Front und MT75
sind die zugelassenen Typen.
Auch hier steht unter Bemerkungen, dass die in 20 und 21 genannten Reifengrößen (die in den Bemerkungen auf eben Dunlop und Pirelli beschränkt werden) nur von einem Hersteller zulässig sind.
Daraus leitet niemand und hoffentlich auch kein amtlich anerkannter Sachverständiger mit Sonderbefugnis ab, dass es völlig egal ist, welche Reifen man fährt, solange nur beide den gleichen Markennamen tragen.