Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung

Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung

Beitragvon CB_Susi » 02.04.2024, 15:35

Ich habe beim BMDV eine Anfrage gestellt und folgende Antwort erhalten:

National (ABE) genehmigte Krafträder werden, im Gegensatz zu nach EU-Vorschriften typgenehmigten Krafträdern, nicht mit einer Hüllkurve von mehreren Reifenabmessungen und verschiedenen Reifenbauarten, (wie im Rahmen der EU-Typgenehmigung von Krafträder nach der VO (EU) 168/2013) vorgeschrieben geprüft, sondern die Begutachtung des Kraftrades erfolgte in der Regel nur mit einer einzigen Rad/ Reifenkombination. Daher ist nicht gewährleistet, dass der Reifenfreiraum, bei einer abweichenden Reifengröße als in der Zulassungsbescheinigung Teil I angegebenen, ausreichend bemessen ist. Zur Wahrung der Verkehrssicherheit des Kraftradfahrers und anderer Verkehrsteilnehmer ist daher eine erneute Begutachtung und Beurteilung der veränderten Rad/ Reifenkombination sowie des Reifenfreiraums durch einen amtlich anerkannten Prüfer oder Sachverständigen oder Prüfingenieur erforderlich.



Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifenherstellers ist kein Nachweis im Sinne des § 19 Abs. 3 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Die Eigenschaften der Motorradreifen selbst (z.B. Belastungs-/Geschwindigkeits-Prüfung, Tragfähigkeitsprüfung) werden bereits im Rahmen der Typgenehmigung der Reifen nach den Vorschriften der UN-Regelung Nr. 75 überprüft. Dies erfolgt nicht durch den jeweiligen Reifenhersteller selbst, sondern durch entsprechende anerkannte Technische Dienste. Die Typgenehmigung eines Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 alleine ist daher kein ausreichender Nachweis im Rahmen einer Änderung nach § 19 Abs. 3 StVZO.



Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag



Ihr Bürgerservice
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Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung

Beitragvon KarlMeiDrobbe » 02.04.2024, 15:48

Demnach wäre die Zulässigkeit eines Reifens allein von seiner Dimension (und tragfähigkeits- sowie geschwindigkeitsindex) abhängig, Profil und Hersteller wären also irrelevant.

Das wäre ja großartig, damit könnte ich prima leben!
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Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung

Beitragvon rednug » 02.04.2024, 16:37

Jetzt muss ich (naiv?) fragen;
Schon vorher mußten doch die "Reifenmaße" stimmen - oder :kratz:
Und da brauchtest du noch die Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Gruß Gunder
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Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung

Beitragvon KarlMeiDrobbe » 02.04.2024, 22:44

Prinzipiell sollte die Neuregelung ja eine Vereinfachung darstellen. Wenn jetzt einfach keine Unbedenklichkeitsbescheinigung mehr nötig ist, dann ist es doch prima.

Ich fürchte aber, dass die Anfrage noch nicht präzise genug gestellt war, in der Antwort steht nicht explizit, dass eine Reifenbindung zukünftig ohne Bedeutung ist. Die Antwort ist nach wie vor schwammig, erklärt zwar, dass veränderte Dimensionen (nach wie vor) Abnahmepflichtig sind, aber ob dies nun auch für abweichende profile gelten soll bleibt unbeantwortet.

Ich frag die Tage auch mal da an. Kann ohnehin nicht schaden wenn man den Experten da ein wenig auf den Keks geht mit dem Problem.
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Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung

Beitragvon rednug » 03.04.2024, 10:25

Ich lese u.a. diesen Satz in der Antwort:
...
Daher ist nicht gewährleistet, dass der Reifenfreiraum, bei einer abweichenden(!) Reifengröße als in der Zulassungsbescheinigung Teil I angegebenen, ausreichend bemessen ist.
...
Und dies ist für mich eindeutig - bitte korrigiert mich gern!

Gruß Gunder
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Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung

Beitragvon CB_Susi » 03.04.2024, 10:40

Es geht da ja nur um die nationale Typgenehmigung.
Alle anderen haben mit der Neuregelung auch eine Vereinfachung.
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Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung

Beitragvon KarlMeiDrobbe » 03.04.2024, 12:17

Naja, da steht ganz eindeutig, dass abweichende Reifendimensionen ohne Einzelabnahme unzulässig sind. Das ist nichts neues und gilt ja auch für alle anderen Fahrzeuge. Dass übereinstimmende Dimensionen mit abweichendem Profiltyp trotz ausdrücklicher Reifenbindung ohne Abnahme und ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung zukünftig immer zulässig sind, steht da aber leider nicht. Zumindest nicht eindeutig.

Es wird genau wie schon in der Neuregelung auf den Sonderfall National-ABE mit Reifenbindung nicht eindeutig bezug genommen. so bleibt weiterhin unklar, ob nun nur die Dimensionen oder auch der Profiltyp ausschliesslich so wie im FZ-Schein angegeben gefahren werden dürfen. Damit ändert sich leider immernoch nichts an der Problematik, dass jeder Tüffi und jeder Schiri seine eigene Meinung dazu haben (und durchsetzen) kann.

Ich komme eben erst aus dem Osterurlaub zurück, aber ich kümmer mich zeitnah drum, Haare spalten und Leute damit nerven kann ich ganz gut :mrgreen:
Zuletzt geändert von KarlMeiDrobbe am 03.04.2024, 12:17, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung

Beitragvon Flyingbrick » 03.04.2024, 15:03

KarlMeiDrobbe » Di 02.Apr, 2024 hat geschrieben:Demnach wäre die Zulässigkeit eines Reifens allein von seiner Dimension (und tragfähigkeits- sowie geschwindigkeitsindex) abhängig, Profil und Hersteller wären also irrelevant.


Wie kommst Du denn darauf? :shock:
Reifen, die z.B. als 150/70-17 gefertigt werden, können durchaus auch mal 135 oder 165mm breit sein. Und ein Enduroreifen mit dicken Klötzen kann an dem Innenschutzblech schleifen, wo ein Straßenreifen gleicher Dimension problemlos vorbei kommt. Du kannst also nicht davon ausgehen, dass z.B. ein Pirelli MT75, der in den Papieren einer PC32 steht, die gleiche Hüllkurve hat wie ein nominal gleich großer Bridgestone BT46. Also, natürlich passt der auf der ganzen Welt in jede CB500, weil da die Reifen nicht im Millimeterabstand an irgendwas vorbei laufen. Aber in Deutschland hat der TÜV dafür gesorgt, dass wir, Fahrer wie Werkstätten, uns nun mit "Hüllkurven" beschäftigen müssen. Und damit bleibt es leider dabei, dass Du jeden Reifen, der nicht vor dreißig Jahren schon in Deiner ABE stand, heute eintragen lassen musst.

Posting automatisch zusammengeführt: Mi 03.Apr, 2024

rednug » Mi 03.Apr, 2024 hat geschrieben:Ich lese u.a. diesen Satz in der Antwort:
...
Daher ist nicht gewährleistet, dass der Reifenfreiraum, bei einer abweichenden(!) Reifengröße als in der Zulassungsbescheinigung Teil I angegebenen, ausreichend bemessen ist.
...
Und dies ist für mich eindeutig - bitte korrigiert mich gern!

Gruß Gunder

Mache ich, kein Problem ;)

Wir haben zwei Probleme. Nummer eins ist, dass das Fräulein vom Amt versucht, den Text des Verkehrsblattes in eigene Worte umzuformulieren. Deren Schreiben hat aber keine Rechtsgültigkeit. Und Nummer zwei ist, dass wir wiederum versuchen, ihre Antwort "frei zu übersetzen", was noch weniger Sinn macht. Der von Dir zitierte Satz ist schlichtweg falsch. Die tatsächlichen Reifendimensionen sind das Problem, nicht die, die auf der Flanke stehen.

Kurz:
-abweichende Reifengröße muss immer eingetragen werden, egal mit welcher ABE
-abweichendes Profil bei noch vorhandener Reifenbindung muss bei nationaler ABE eingetragen werden, bei EG-BE nicht. Diese Eintragung ist unterschiedlich aufwändig, je nachdem, ob es eine Bestätigung des Reifenherstellers über durchgeführte Hochgeschwindigkeitsfahrversuche gibt (dann muss nur eine einfache Abnahme erfolgen) oder nicht (dann muss der Prüfer das nachholen).

Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung oder veränderte Fahrzeuge
Bei Fahrzeugen, die nicht EU-typgenehmigt sind (z. B. Genehmigung nach § 20 o. § 21 StVZO) oder an denen relevante Veränderungen, die Einfluss auf die Rad-/Reifen- Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben, vorgenommen wurden, wird ein Reifen verwendet, der nicht in der ZB Teil I genannt ist.
Beurteilung:
Dies ist nicht zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt oder die in den vorgenannten Nachweisen eventuell genannten Auflagen und Hinweise nicht beachtet wurden (weiter zu beachtende Erläuterungen siehe Punkt Schlussfolgerung).


"...wird ein Reifen verwendet, der nicht in der ZB1 genannt ist" bezieht sich hier auf jede Abweichung, auch die des Reifenprofils gegenüber der Fabrikatsbindung.
Zuletzt geändert von Flyingbrick am 03.04.2024, 15:03, insgesamt 4-mal geändert.
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Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung

Beitragvon rednug » 03.04.2024, 16:35

Ehe es mir zu kompliziert wird :kratz: ;) -
hoffe ich mal, dass ich dieses Jahr mit den gleichen Reifen wie beim letzten "TÜV" ohne Beanstandung durchkomme!

Gruß Gunder

PS Gibt es die PC 32 auch mit der EG-Typengenehmigung?
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Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung

Beitragvon CB_Susi » 03.04.2024, 17:00

Mir wurde gesagt, ab BJ 94. Meine ist von 93.
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Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung

Beitragvon Flyingbrick » 03.04.2024, 17:51

Nein, alle CB500 haben eine nationale ABE. Die jeweiligen Modelle wurden ja vor 2000 erstmals auf den Markt gebracht. Die PC26 hat die ABE "G555" und die PC32 "H418". Erst die 2004 gestartete CBF500 hat die EG-BE namens "e3*2002/24*0244*". Diese Angaben findet ihr auch im KFZ-Schein oder der Zulassungsbescheinigung. Und daran erkennt auch der Prüfer, wie vorzugehen ist.
Zuletzt geändert von Flyingbrick am 03.04.2024, 17:51, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung

Beitragvon KarlMeiDrobbe » 04.04.2024, 11:22

:heul: Buhuhuu, die Welt ist so schlecht! alle sind voll gemein!

Flyingbrick » 03.04.2024, 15:03 hat geschrieben:Wie kommst Du denn darauf? :shock:


Der Wunsch war Vater des Gedankens: Ich habe "abweichende Reifengröße als in der Zulassungsbescheinigung Teil I angegebenen" gelesen, und und das natürlich auf die Nominalgröße bezogen, nicht auf die "Hüllkurve".

Zwar ist stark davon auszugehen, dass alle Reifen mit passenden Maßen und Geschwindigkeitsindex in die CB passen (Grobstollprofile und M&S -Reifen haben ja einen niedrigeren), aber genau wissen tue auch ich das natürlich nicht. Daher wäre ich (Zähneknirschend) damit einverstanden, wenn sich Sachverständige damit befassen müssen, solange es keine Erfahrungswerte gibt.

Nach wie vor würde ich mich jedoch auf die Gesetzeslage zum Erlöschen der Betriebserlaubnis berufen. Da heisst es ja wörtlich:

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1.
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.


Da eine Gefährdung bei Verwendung eines Reifens, welcher vor der Neuregelung legal gefahren werden durfte, der unzählige male von Sachverständigen begutachtet wurde, und für den es sogar eine "Unbedenklichkeitsbescheinigung" des Herstellers für genau diese Maschine gab (die ja auch nicht frei erfunden wurde), nicht mit "hinreichender Wahrscheinlichkeit" (wie von einem Gericht zu ähnlicher Sachlage gefordert) zu erwarten ist, und sich natürlich weder die Fahrzeugart, noch das Abgasverhalten verändern, erlischt die BE nicht, und muss daher auch nicht nach §19.3 wiedererlangt werden.

Ein Nachweis nach §19.3 wäre also gar nicht erforderlich, und die Tatsache dass dafür die UBB nicht reicht zwar richtig, aber irrelevant...
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Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung

Beitragvon Chickenmarkus » 04.04.2024, 12:17

Flyingbrick » 03.04.2024, 15:03 hat geschrieben:Kurz:
  • abweichende Reifengröße muss immer eingetragen werden, egal mit welcher ABE
  • abweichendes Profil bei noch vorhandener Reifenbindung muss bei nationaler ABE eingetragen werden, bei EG-BE nicht. Diese Eintragung ist unterschiedlich aufwändig, je nachdem, ob es eine Bestätigung des Reifenherstellers über durchgeführte Hochgeschwindigkeitsfahrversuche gibt (dann muss nur eine einfache Abnahme erfolgen) oder nicht (dann muss der Prüfer das nachholen).

Und abweichendes Profil bei nicht vorhandener Reifenbindung?
Denn in meinem Schein steht keine Reifenbindung. Wenn es eine gäbe, müsste die da drin stehen, oder ist die übergeordnet über die nationale ABE definiert?
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Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung

Beitragvon gumic » 04.04.2024, 12:36

Dann könnte der Passus greifen, der oben in der Zulassungsbescheinigung Teil I, im Feld 22, steht:

*Reifenfabrikatsbindung gem. Betriebserlaubnis beachten*

Falls das nicht drin steht, könntest Du Glück haben.

Dann gilt vermutlich nur die Reifengröße unter 15.1 und 15.2 , 110/80-17 57H und 130/80-17 65H.
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Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung

Beitragvon KarlMeiDrobbe » 04.04.2024, 13:11

Theoretisch müsste die Reifenbindung immer im FZ-Schein erwähnt werden, wenn die Maschine ursprünglich in Deutschland zugelassen wurde. Importe sind meines wissens nach immer ohne Reifenbindung.

Natürlich kann auch mal jemand beim erstellen eines FZ-Scheins vergessen, die Reifenbindung zu übertragen. Rechtmäßig wäre das genaugenommen zwar nicht, aber beim Tüv und bei Kontrollen wäre die Bedingung "Bereifung wie im FZ-Schein" auch bei M&S Reifen mit Grobstollprofil in 110/130 80 17 erstmal gegeben... man müsste halt einen Geschwindigkeitsaufkleber anbringen...(?) :kratz:

Posting automatisch zusammengeführt: 04.04.2024, 13:11

Funfact: Ich darf lt FZ-Schein auf achse 3 nur "Pirelli MT08 Match" fahren...
Zuletzt geändert von KarlMeiDrobbe am 04.04.2024, 13:11, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung

Beitragvon Flyingbrick » 05.04.2024, 09:32

Auch die Ämter irren mal. Beim Einen vergessen sie, die Reifenbindung einzutragen. Dafür hatte ich gestern einen Kunden mit einer 2006 zugelassenen CB1300, dem das Frollein den Satz "Reifenfabrikatsbindung gem. BE beachten" netterweise und eigenmächtig eingetragen hat, obwohl für die gar keine Bindung existiert.
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Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung

Beitragvon Chickenmarkus » 05.04.2024, 10:06

KarlMeiDrobbe » 04.04.2024, 13:11 hat geschrieben:Theoretisch müsste die Reifenbindung immer im FZ-Schein erwähnt werden, wenn die Maschine ursprünglich in Deutschland zugelassen wurde. [...] Natürlich kann auch mal jemand beim erstellen eines FZ-Scheins vergessen, die Reifenbindung zu übertragen. Rechtmäßig wäre das genaugenommen zwar nicht, [...]
Flyingbrick » 05.04.2024, 09:32 hat geschrieben:Auch die Ämter irren mal. Beim Einen vergessen sie, die Reifenbindung einzutragen.

Okay, kann man also im Sinne dieses Forums folgende, allgemeine Aussage treffen?

Alle erstmals in Deutschland zugelassenen CB500, sowohl PC26 als auch PC32, haben eine nationale ABE, welche auch eine Reifenbindung beinhaltet. Die Reifenbindung ist auch gültig, wenn sie nicht explizit im Fahrzeugschein genannt wird. Sie beinhaltet jedoch nur Reifenmodelle, die heute keiner mehr fahren sollte. Daher muss heute quasi jeder Reifen mit DOT2020 oder jünger eingetragen werden. Für Reifen vor DOT2020 gilt eine fünfjährige Übergangsregelung bis einschließlich 2025 2024.
Zuletzt geändert von Chickenmarkus am 09.04.2024, 12:09, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung

Beitragvon KarlMeiDrobbe » 05.04.2024, 11:44

Das ist offensichtlich wohl so die allgemeine Interpretation der Situation und träfe tatsächlich leider zu, wenn durch die Verwendung beispielsweise eines BT46 die BE nach §19.2 erlösche und nach §19.3 wiedererlangt werden müsste.

Dass ich diesbezüglich anderer Ansicht bin habe ich ja bereits mehrfach erwähnt... sorry fürs nervig sein. :roll:
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Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung

Beitragvon Presi » 05.04.2024, 14:56

Chickenmarkus » 05.04.2024, 10:06 hat geschrieben:
KarlMeiDrobbe » 04.04.2024, 13:11 hat geschrieben:Theoretisch müsste die Reifenbindung immer im FZ-Schein erwähnt werden, wenn die Maschine ursprünglich in Deutschland zugelassen wurde. [...] Natürlich kann auch mal jemand beim erstellen eines FZ-Scheins vergessen, die Reifenbindung zu übertragen. Rechtmäßig wäre das genaugenommen zwar nicht, [...]
Flyingbrick » 05.04.2024, 09:32 hat geschrieben:Auch die Ämter irren mal. Beim Einen vergessen sie, die Reifenbindung einzutragen.

Okay, kann man also im Sinne dieses Forums folgende, allgemeine Aussage treffen?

Alle erstmals in Deutschland zugelassenen CB500, sowohl PC26 als auch PC32, haben eine nationale ABE, welche auch eine Reifenbindung beinhaltet. Die Reifenbindung ist auch gültig, wenn sie nicht explizit im Fahrzeugschein genannt wird. Sie beinhaltet jedoch nur Reifenmodelle, die heute keiner mehr fahren sollte. Daher muss heute quasi jeder Reifen mit DOT2020 oder jünger eingetragen werden. Für Reifen vor DOT2020 gilt eine fünfjährige Übergangsregelung bis einschließlich 2025.

Die Übergangsfrist gilt nur bis einschließlich 2024. Ab 01.01.2025 müssen auch Reifen mit DOT vor 2020 eingetragen werden.

Aktuell auch klar formuliert: https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Arti ... aeder.html
Presi
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Re: Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung

Beitragvon Sanionkel » 05.04.2024, 15:06

Hi,

mein Reifenonkel hat geguckt, keiner meiner eingetragenen Reifen(und das sind viele) wird noch hergestellt. Also hab ich jetzt Gemetzel Roadtec 01 drauf.
Die müssten eingetragen werden. Mach ich erstmal nicht, mal sehen was kommt.

Lieben Gruß
Guido
Sanionkel
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