Geschwindigkeitsindex (PKW): Papiere nicht immer bindend

Themen die mal nichts mit der CB 500 zu tun haben.

Moderator: Free-sky

Geschwindigkeitsindex (PKW): Papiere nicht immer bindend

Beitragvon Presi » 05.06.2013, 14:57

Darf man auch PKW-Sommerreifen aufziehen, die einen geringeren Geschwindigkeitsindex haben als in den Fahrzeugpapieren ("Kfz-Schein") angegeben?

Da hört man bei vielen Reifenhändlern, dass das auf keinen Fall ginge. Online liest man dann wie bspw. bei dem Portal "Tyres-4-you.de":

Tyres-4-you.de hat geschrieben:Bei Sommerreifen muss der Geschwindigkeitsindex auf jeden Fall der im Fahrzeugschein eingetragenen Höchstgeschwindigkeit entsprechen, kann aber auch darüber liegen.

Die Aussage "auf jeden Fall" ist falsch.

Warum?
Ich wurde schon stutzig, als ich bei Wikipedia den Artikel über den "Geschwindigkeitsindex" las:
wikipedia hat geschrieben:Diese Eintragung in die Fahrzeugpapiere ist nicht bindend und es kann an dem Fahrzeug ein Reifen mit kleinem Geschwindigkeitsindex montiert werden, wenn obige Formel einen Reifen kleineren Indexes erlaubt.[2]

Formel des Sicherheitszuschlags für Kfz mit EZ vor 01.05.2009: bbH*0,01+6,5 km/h (seit 01.05.2009 ohne Sicherheitszuschlag)

Auch der ADAC schrieb das so ähnlich:
http://www.adac.de/_mmm/pdf/Pkw_Reifenkennzeichnung_33176.pdf (Seite 3 unten)
Wichtig in diesem Zusammenhang: Der Erlass des BMVBW vom 9.11.2004 im Rahmen der Sitzung des FKT Sonderausschusses "Räder und Reifen" auf
Grundlage der EU-Richtlinie 92/23/EWG


Aha. Also geht das im Einzelfall. Der Einzelfall ist ein Almera N15, bbH = 178 km/h, eingetragen Index H.
Schnell gerechnet: 178km/h + 1,78km/h + 6,5 km/h = 186,28 km/h -> Index T (190km/h) reicht!

Dennoch war ich nicht absolut sicher, dass dies in der Praxis so wäre. Einfach weil die Neuregelung schon über acht Jahre zurückliegt und dies anscheinend bei den Reifenhändlern nicht angekommen ist / sein will. Ich wollte dafür eine valide Aussage treffen können.

Also hab ich den TÜV Rheinland angeschrieben, ob nicht doch eine Eintragung nötig wäre (in meinem Fall also von T-Reifen). Antwort:
Tüv Rheinland hat geschrieben:Sehr geehrter Herr Geschwindigkeitsindex-Nerd,

die Änderung des vom Fahrzeugherstellers vorgegebenen Geschwindigkeitsindex in den Fahrzeugdokumenten ist nicht erforderlich. Es reicht, wenn der tatsächliche Geschwindigkeitsindex für die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit zuzüglich der Toleranz ausreichend ist, auch wenn die in den Fahrzeugdokumenten vorgegebenen Geschwindigkeitsindex unterschritten werden.

Mit freundlichen Grüßen
H.-U. S.
Competence Center

(Namen abgekürzt bzw. verfälscht)

Aha. Und da ich eine gewisse Redundanz in dieser Sache für erforderlich halte, hab´ ich mich heute bei einem DEKRA-Prüfingenieur persönlich informiert:
Keine Eintragung erforderlich. Relevant ist die bbH plus gegebenenfalls der Sicherheitszuschlag. Ausnahme nur, wenn im KFZ-Schein ein kleinerer INdex steht als bbH plus Sicherheitsaufschlag. Selten, aber gibt es.

Fazit: Die Reifenhändler, die bei Winterbereifung so schnell waren, die neuen Restriktionen zu kommunizieren, schaffen es nicht, in über acht Jahren eine gesetzliche Neuregelung überhaupt wahrzunehmen. Ob das an möglichen Umsatzeinbußen liegen könnte? :kratz: Man weiß es nicht!

P.S.:Wenn ihr weiter googelt, werdet ihr Unmengen Threads dazu finden, manch einer stützt die offizielle Linie, die ich hier schildere, manch einer ist von der Altregelung überzeugt ("immer mind. das was in Papieren steht"). Fast nie fundiert. Deshalb dieser Thread.
P.P.S.: Dies ist für die CB imho nicht relevant; ob diese Regelung auch für Motorräder gilt, bitte ich selbst zu überprüfen.
Zuletzt geändert von Presi am 05.06.2013, 14:57, insgesamt 1-mal geändert.
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